Kärnten (OTS) – Rund 23 Jahre lang war die Wohnung das Zuhause der
Kärntnerin.
Ursprünglich hatte ihr inzwischen verstorbener Ehemann den
Mietvertrag unterzeichnet, sie trat später rechtmäßig in den Vertrag
ein. Nach der ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung folgte jedoch die
böse Überraschung: Die Hausverwaltung, die eine große
Vermietungsgesellschaft vertritt, weigerte sich beharrlich, die
Kaution auszuzahlen. Die Begründung nach fast einem
Vierteljahrhundert: Aufgrund mehrmaliger Wechsel der Hausverwaltung
lägen keine Unterlagen mehr vor, die eine Kautionszahlung belegen
würden, obwohl eine solche Zahlung jedoch im Mietvertrag ausdrücklich
vereinbart worden war.
Die Frau wandte sich an die AK Kärnten. Bei der genauen Prüfung
des Falls stieß AK-Juristin Jasmin Rainbacher nicht nur auf den
berechtigten Kautionsanspruch. Rainbacher erklärt: „Es stellte sich
außerdem heraus, dass der Mieterin rund 470 Euro Restguthaben durch
eine einstige Überzahlung während des laufenden Mietverhältnisses
zusteht.“ Das Unternehmen stimmte daraufhin der Rückzahlung von
insgesamt 1.841,31 Euro zu. Abgezogen wurden lediglich 135 Euro
Schadenersatz für einen verlorenen Schlüssel und den notwendigen
Zylindertausch.
„Es darf nicht zulasten der Mieterinnen und Mieter gehen, wenn
Hausverwaltungen ihre eigenen Archive nicht im Griff haben. Der Fall
zeigt einmal mehr, wie wichtig der kostenlose Rechtsschutz der
Arbeiterkammer Kärnten ist. Ohne professionelle Unterstützung werden
Menschen oft so weit eingeschüchtert, dass sie auf ihr gutes Recht
verzichten“, sagt AK-Präsident Goach.
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